Zusammenfassung: Der Letztbegünstigte ist nur zur Anregung der Auflösung, nicht aber zur Beantragung der Auflösung einer Selbstzweckstiftung legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 35 PSG; § 2 Abs 2 AußStrG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der Letztbegünstigte ist nur zur Anregung der Auflösung, nicht aber zur Beantragung der Auflösung einer Selbstzweckstiftung legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 35 PSG; § 2 Abs 2 AußStrG
Schlagwörter: