Deskriptoren: Zuwendung; Vermögensopfer; Änderungsvorbehalt; Widerruf; Pflichtteil; Pflichtteilsergänzungsanspruch; KESt.
Normen: § 27 Abs 5 Z 7 EStG
Das BFG erkannte – in Fortführung der Rsp des VwGH (10.2.2016, Ra 2014/15/0021) –, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche, die zwar gerichtlich geltend gemacht werden, aber schlussendlich per Vergleich zwischen Stiftung und Berechtigten vereinbart und von der Stiftung, die Erbin des änderungsberechtigten Stifters ist, ausbezahlt werden, nicht der Zuwendungsbesteuerung unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn über die Höhe der Ansprüche nicht gerichtlich abgesprochen wird.

