Deskriptoren: Zuwendung; Begünstigte; Pflichtteilsverzicht.
Normen: § 27 Abs 5 Z 7 EStG, § 29 Z 1 EstG
Eine Zuwendung einer Stiftung liegt dann nicht vor, wenn und soweit eine Leistung zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt (vgl VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0060). Von einer Zuwendung einer Stiftung ist demnach ua dann nicht auszugehen, wenn die Zahlung im Wege eines Anfechtungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs (vgl VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0060) oder eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl VwGH 10.2.2015, Ra 2014/15/0021) gegenüber der Stiftung auch gerichtlich durchsetzbar ist. In derartigen Fällen liegt die wirtschaftliche Veranlassung der Zahlungen nicht in der Begünstigtenstellung des Empfängers der Leistung, sondern in dessen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der Stiftung.

