Deskriptoren: Stiftungsprüfer; Vorschlagsrecht; APAG-Bescheinigung (Zertifizierung).
Normen: § 9 Abs 2 Z 2 PSG, § 20 Abs 1 PSG, § 35 APAG
Es besteht kein Anspruch des Vorschlagsberechtigten, dem Gericht bei der Bestellung des Stiftungsprüfers einen weiteren Vorschlag zu unterbreiten, insbesondere dann nicht, wenn vom Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht wurde. Eine Zertifizierung nach dem APAG ist für einen Stiftungsprüfer nicht (grundsätzlich) verpflichtend, sie stellt aber einen tauglichen Entscheidungsparameter dar.

