Deskriptoren: Scheidung; Aufteilungsverfahren; Privatstiftung; Widerrufsrecht; Änderungsrecht; Ehegatten; Auskunftsersuchen.
Normen: § 49 EheG, § 91 EheG, § 95 EheG, § 33 PSG, § 34 PSG
Hat sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung und auf Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten und stehen ihm dadurch keine Einfluss- und Verfügungsrechte (mehr) zu, kommt es bei Einbringung von Ehevermögen in die Privatstiftung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zur Anwendung des § 91 Abs 1 EheG und ist dessen Zwei-Jahres-Frist zu beachten.