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BFG: Begriff „desselben Steuerpflichtigen“ bei Übertragung auf transparente Privatstiftung

JudikaturAbgabenrechtErnst MarschnerZFS 2024, 35 Heft 1 v. 15.5.2024

Deskriptoren: Depotübertrag; transparente Stiftung; Wertpapier.

Normen: § 27 Abs 6 Z 2 EstG

Da die liechtensteinische Stiftung transparent ist, wird durch sie hindurchgeschaut. Die Einkünfte aus der Stiftung werden dem Stifter zugerechnet. Er ist Steuerschuldner. Auf den Beschwerdefall umgelegt ist der Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige betreffend die streitgegenständlich einbehaltene KESt der Bf. Dem Bf sind aber auch die Wirtschaftsgüter und Einkünfte der Stiftung steuerlich zuzurechnen, er ist diesbezüglich Steuerpflichtiger. Damit ist klar, dass die vorliegende Übertragung vom Depot des Bf auf das Depot seiner transparenten liechtensteinischen Stiftung eine Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen war.

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