Deskriptoren: Vorstand; Beirat; Abberufung; vertretbare Rechtsansicht; Rechtsgutachten; Kontrolldefizit.
Normen: § 27 Abs (2) PSG, § 17 Abs (2) PSG
Darin, dass der Vorstand damals den Rechtsweg beschritt, kann keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden, muss es doch – vor allem bei unklarer Sach- und Rechtslage – dem Vorstand unbenommen bleiben, das Gericht als dafür berufenes Entscheidungsorgan anzurufen.