In Reaktion auf das Urteil des EuGH F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, in welchem dieser die Unionsrechtswidrigkeit des Zwischenbesteuerungssystems iZm Zuwendungen an ausländische Begünstigte festgestellt hatte, wurde das Zwischensteuersystem der österreichischen Privatstiftung mit AbgÄG 2015 geändert. In zwei unlängst veröffentlichten Erkenntnissen hat das BFG jedoch auch das geänderte Zwischenbesteuerungssystem als unionsrechtswidrig und – ohne vorherige Anrufung des EuGH – die Vorschrift des § 13 Abs 3 letzter Unterabsatz KStG als durch Unionsrecht verdrängt erachtet.