Eine vom Stiftungszweck nicht gedeckte Einsetzung eines Stiftungsrats als Begünstigter verwirklicht bereits den objektiven Tatbestand der Untreue. Spätestens mit der ersten Ausschüttung an diesen Stiftungsrat ist die Untreue jedenfalls verwirklicht.
Eine vom Stiftungszweck nicht gedeckte Einsetzung eines Stiftungsrats als Begünstigter verwirklicht bereits den objektiven Tatbestand der Untreue. Spätestens mit der ersten Ausschüttung an diesen Stiftungsrat ist die Untreue jedenfalls verwirklicht.