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Der Stiftungsrat als Beteiligter im Stiftungsaufsichtsverfahren

Liechtenstein AktuellThomas HospZFS 2018, 3 Heft 1 v. 1.3.2018

Stiftungsratsbeschlüsse betreffend Statuten und Reglemente bzw Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden fallen in den Kernbereich der Organfunktion der Stiftungsräte. Aufhebungen solcher Beschlüsse können auch in einem nicht beschluss-, jedoch verfahrensgegenständlichen Abberufungsverfahren unmittelbar Bedeutung erlangen, sodass – schon aufgrund desselben Verfahrensrahmens und der Parteienidentität – die unmittelbare Beeinflussung der Rechtssphäre der Stiftungsräte zu bejahen ist.

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