Deskriptoren: Widerruf der Stiftung; Schenkung; Erstattung Schenkungssteuer.
Normen: § 33 lit a ErbStG
§ 33 lit a ErbStG verspricht die Rückerstattung der (entrichteten) Steuer wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. § 33 ErbStG stellt dabei auf die Herausgabe des Geschenkes ab. Ein zwischenzeitig eingetretener Wertverlust der Sache ist dabei aber unbeachtlich – ebenso wie eine Wertsteigerung – und vermag die Rückzahlung der bereits entrichteten Steuer nicht zu schmälern.