Der OGH lässt die Frage offen, ob dem Stiftungsprüfer generell im Verfahren für die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 33 Abs 2 PGS Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation zukommt. Das führt in der Praxis zu einer enormen Rechtsunsicherheit.