Deskriptoren: Gemeiner Wert; Stiftungseingangssteuer; Gesellschaftsteuer.
Normen: § 13 Abs 2 BewG, § 7 Abs 1 KVG, § 1 Abs 5 StiftEG
Werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung Aktien gegen Barzahlung an fremde Dritte (institutionelle Investoren) ausgegeben, handelt es sich bei einem solchen Veräußerungsvorgang um einen zur Ableitung des gemeinen Wertes grundsätzlich geeigneten „Verkauf“ iSd § 13 Abs 2 BewG.