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Der Stiftungskurator

ZivilrechtGerhard HochedlingerZFS 2015, 130 Heft 3 v. 1.9.2015

Auch wenn die praktische Bedeutung des Stiftungskurators11Wenngleich auch in anderen Stiftungsgesetzen, insbesondere im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das Institut der Stiftungskuratel vorgesehen ist (vgl dazu zB Schwar, Gemeinnützige Stiftungen und Fonds in Österreich, GES 2003, 192; Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 [2013] Rz 8/41 ff), beschränkt sich dieser Beitrag auf den Stiftungskurator nach dem Privatstiftungsgesetz. eher gering sein dürfte, verdienen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Organ der Vorstiftung – mehr als 20 Jahre nach Inkrafttreten des PSG und 10 Jahre nach der Erstausgabe der „Zeitschrift für Stiftungsrecht“ – eine etwas tiefer gehende Auseinandersetzung als dies bis dato der Fall war. Dieser Beitrag will daher einige bislang in der (Kommentar-)Literatur vielleicht ein wenig stiefmütterlich behandelte Fragen zu diesem Themenkomplex hinter dem Vorhang hervorholen und näher beleuchten.

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