Deskriptoren: Stiftungsprüfer, Privatstiftung, Abschlussprüfer.
Normen: PSG § 20 Abs 1, A-QSG § 1 Z 1, A-QSG § 15, UGB § 270 Abs 1
Die Bestimmung des § 20 PSG ist zwingend und die Stiftungserklärung kann daher kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen.