Die Ablöse eines Fruchtgenussrechts nach vorheriger Schenkung einer Beteiligung (unter Vorbehalt dieses Fruchtgenussrechts) ist nach der jüngsten Rechtsprechung als steuerpflichtige Veräußerung der Beteiligung durch den Übergeber zu werten. Auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Schenkungsakt und Ablösevorgang kommt es dabei nicht an (siehe den eigenen Beitrag zu VwGH 4.9.2014, 2011/15/0039 in diesem Heft).