Normen: KStG § 13 Abs 3, KStG § 24 Abs 5
Sind die Zuwendungen an Begünstigte höher als die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, kann ab der Veranlagung 2011 der Unterschiedsbetrag nur mit 12,5% entlastet, soweit die bis 2010 angefallenen Zwischensteuern erstattet werden. Es hat daher ein Vergleich der Bemessungsgrundlagen und nicht der (fiktiven) Steuerbeträge zu erfolgen.