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Keine Parteistellung der Privatstiftung im Abberufungsverfahren

JudikaturZivilrechtZFS 2014, 195 Heft 4 v. 1.12.2014

Normen: PSG § 27 Abs 2, ZPO § 17

Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.Der Eintritt eines Beiratsmitglieds in das Abberufungsverfahren für den Fall, dass der Privatstiftung keine Parteistellung zukommt, ist als bedingte Verfahrenshandlung unzulässig.

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