Normen: EStG § 23, BAO § 22
Der Stifter vereinbarte mit der Tochtergesellschaft der Privatstiftung eine atypisch stille Gesellschaft. Im Gegensatz zur Betriebsprüfung fand diese steuerliche Gestaltung beim BFG Anerkennung.
BFG, 19.05.2014, RV/7102356/2011
(Stattgabe, Revision nicht zugelassen)