Normen: ABGB § 94
Zuwendungen aus einer Privatstiftung stellen ein tatsächliches Einkommen dar, das unmittelbar in die Unterhaltsbemessung einfließt, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Privatstiftung vom Unterhaltspflichtigen selbst errichtet wurde oder ob er die Zuwendungen als Begünstigter einer „fremden“ Privatstiftung erhält.