Eine Privatstiftung hat nicht innerhalb der vom Stiftungseingangsteuergesetz vorgesehenen Frist die Offenlegung der Gründungsdokumente vorgenommen. Der gegen die erhöhte Stiftungseingangsteuer eingereichte Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.
UFS, 30.10.2013, RV/0300-I/11
(Abweisung)