Dieses Urteil des StGH stellt eine weitreichende Änderung im Bereich des Rückwirkungsverbots der internationalen Amtshilfe aus liechtensteinischer Sicht dar. Hierdurch wurde der Grundsatz, wonach das Rückwirkungsverbot für die Amtshilfe nicht gilt, aufgehoben. Amtshilfeersuchen an Liechtenstein werden somit in Zukunft dahingehend geprüft werden müssen, ob es sich dabei um eine verbotene echte Rückwirkung handelt. Auch wenn Art 30a Amtshilfegesetz UDA (AHG-USA) auf einen Zeitraum von einem Jahr terminiert war, hat das Urteil des StGH weitreichende Konsequenzen, da hierdurch nicht nur die Amtshilfe, sondern auch die Rechtshilfe tangiert werden, da beiden derselbe Grundsatz zugrunde gelegt wurde.1