Die Zwischenkörperschaftsteuer ist als vorläufige Besteuerung konzipiert, die nicht anfällt, wenn der KESt unterliegende Zuwendungen vorliegen. Allerdings darf für die Zuwendung keine KESt-Entlastung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen vorgenommen werden. Der VwGH lässt diese Ausnahme nun unionsrechtlich beim EuGH überprüfen.