1. Einleitung
In Privatstiftungen können neben den gesetzlich vorgesehenen Organen wie Vorstand und Stiftungsprüfer (gegebenenfalls auch Aufsichtsrat) zur „Wahrung des Stiftungszweckes“ noch weitere Organe eingerichtet werden (§ 14 Abs 2 PSG). Dies geschieht in der Praxis auch häufig: Stifter bestellen einen sogenannten „Beirat“, der meist mehrheitlich oder zur Gänze mit Begünstigten besetzt ist („Begünstigtenbeirat“). Begünstigte erhalten dadurch die Möglichkeit, die Belange der Stiftung – in einem gewissen Ausmaß – zu kontrollieren oder sogar auf diese Einfluss zu nehmen.