OLG Linz, 16.05.2012, 6 R 77/12d
Gemäß Punkt IX. dritter Absatz der Stiftungsurkunde sind die Vorstandsmitglieder jeweils auf unbestimmte Zeit, längstens aber für die Dauer von drei Jahren bestellt, soferne im Bestellungsbeschluss nichts anderes geregelt ist.