OGH, 08.05.2013, zu 6 Ob 57/13w
Aus den Entscheidungsgründen
Da die Änderung der Stiftungserklärung unter Wahrung des Stiftungszwecks aufgrund des Stifterauftrags zu erfolgen hat, müssen grundlegend geänderte Verhältnisse im Sinne der Lehre von der Geschäftsgrundlage vorliegen; mit der Anpassung soll dem Stifterwillen entsprochen werden (6 Ob 7/04d; vgl auch 6 Ob 187/03v). Ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Genehmigung