Der UFS hat zu Beginn des Jahres 2012 entschieden, dass bei gemischten Grundstückszuwendungen an Stiftungen ausschließlich das GrEStG zur Anwendung kommt, wenn die Gegenleistung der Stiftung den dreifachen EW des Grundstückes übersteigt. Der VwGH hat kürzlich über die gegen die UFS-Entscheidung eingebrachte Amtsbeschwerde des Finanzamtes entschieden. Nach dieser ersten und – aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage – zugleich wohl letzten Entscheidung des VwGH zum Verhältnis zwischen GrESt und StiftESt ist bei gemischten Grundstückszuwendungen immer eine Aufteilung zwischen GrEStG und StiftEG vorzunehmen. Unabhängig vom Verhältnis der Gegenleistung zum (steuerlichen) Wert des Grundstücks fällt dabei im Bereich des StiftEG stets das GrESt-Äquivalent an.