Im gegenständlichen Fall kam der UFS für die Berechnung der anlässlich der Zuwendung von Gesellschaftsanteilen an die Privatstiftung anfallenden Schenkungssteuer zum Ergebnis, dass der Wert der Anteile nach dem Wiener Verfahren zu schätzen und nicht aus dem zwölf Monate später stattfindenden Börsegang abzuleiten ist.
UFS, 28.03.2012, RV/0317-G/09
(Stattgabe)