Eine Gewinnscheinvereinbarung einer österreichischen GmbH mit einer mittelbar beteiligten liechtensteinischen Familienstiftung wurde als Missbrauch beurteilt. Die Gewinnscheinzahlungen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen an den der GmbH- Mutter (= Privatstiftung) nahe stehenden Begünstigten als wahren Vorteilsempfänger dar.
UFS, 19.04.2012, RV/1041-W/10
(Abweisung) VwGH-Beschwerde zu 2012/13/0061