Art 41 Abs 1 GRC
Die Benennung des für Anträge auf Aufhebung der Immunität zuständigen Berichterstatters verstieß gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit.
Art 41 Abs 1 GRC
Die Benennung des für Anträge auf Aufhebung der Immunität zuständigen Berichterstatters verstieß gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit.
