Art 2 EUV, Art 4 Abs 3, Art 19 Abs 1 UnterAbs 2 EUV; Art 47 Abs 2 GRC
Der EuGH stellt ferner fest, dass der polnische Verfassungsgerichtshof aufgrund schwerwiegender Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei seiner Richter sowie seiner Präsidentin kein unabhängiges und unparteiisches Gericht darstellt.

