Art 49, 56 AEUV; RL 2000/31/EG
Ein solches Verbot schränkt die Möglichkeit der Apotheker ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben.
C-200/24Kommission / Polen
Art 49, 56 AEUV; RL 2000/31/EG
Ein solches Verbot schränkt die Möglichkeit der Apotheker ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben.
C-200/24Kommission / Polen
