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Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen zu entziehen, muss auf objektiven und genauen Kriterien beruhen

RechtsprechungJudikaturSuzan Topal-GökceliZfRV 2025/45ZfRV 2025, 62 - 63 Heft 2 v. 4.6.2025

Art 19 Abs 1 UAbs 2 EUV

Sie muss auch begründet werden, um auszuschließen, dass die Entziehung willkürlich erfolgt oder eine verdeckte Disziplinarstrafe darstellt.

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