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EuGH bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets

RechtsprechungJudikaturSuzan Topal-GökceliZfRV 2024/138ZfRV 2024, 232 - 233 Heft 6 v. 14.1.2025

VO (EU) 2020/1054 ; VO (EU) 2020/1055 ; RL (EU) 2020/1057 ; Art 37 GRC; Art 11, 91, 94 AEUV

Der EuGH erklärt jedoch die Verpflichtung für nichtig, wonach die Fahrzeuge alle acht Wochen zur Betriebsstätte des Verkehrsunternehmens zurückkehren müssen, da der Unionsgesetzgeber nicht dargetan hat, dass er über ausreichende Informationen verfügte, die es ihm ermöglichten, die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen.

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