VO (EU) 2020/1054 ; VO (EU) 2020/1055 ; RL (EU) 2020/1057 ; Art 37 GRC; Art 11, 91, 94 AEUV
Der EuGH erklärt jedoch die Verpflichtung für nichtig, wonach die Fahrzeuge alle acht Wochen zur Betriebsstätte des Verkehrsunternehmens zurückkehren müssen, da der Unionsgesetzgeber nicht dargetan hat, dass er über ausreichende Informationen verfügte, die es ihm ermöglichten, die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen.

