Vor dem 4. 7. 2012 ratifizierte internationale Abkommen werden von der EuErbVO nicht verdrängt. Besteht jedoch eine Kollision mit den Grundsätzen der EuErbVO, sofern die Abkommen - anders als die EuErbVO - dem Erblasser keine Rechtswahlmöglichkeit einräumen? Verdrängen Abkommen, die ausdrücklich nur die objektive Anknüpfung regeln, auch die Rechtswahl nach Art 22 EuErbVO? Ist somit aus einem diesbezüglichen Schweigen des bilateralen Abkommens ein Ausschluss einer Rechtswahl zu entnehmen? Die erste Frage wurde vom EuGH beantwortet. Die zweite Frage wird für die für Österreich relevanten bilateralen Abkommen erörtert.

