Im nachfolgend zu besprechenden Urteil des EuGH vom 6. 7. 2023, C-663/21, ging der EuGH erstens davon aus, dass Art 14 Abs 4 lit b StatusRL über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen besonders schwerer Straftaten die Durchführung einer Güterabwägung (Verhältnismäßigkeitsprüfung) im Einzelfall voraussetzt; in diese ist die für die betroffene Person (theoretisch) bestehende Rückkehrgefährdung jedoch nicht einzubeziehen. Zweitens legte der EuGH Art 5 RückführungsRL dahin aus, dass in Bezug auf Zielstaaten, in denen den Betroffenen eine Behandlung wider das Refoulementverbot droht, keine Rückkehrentscheidung ergehen darf. Bislang ist die Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe in Österreich nicht erfolgt.

