RL (EU) 2016/680 ; Art 8 Abs 3, Art 47 GRC
Die Gründe und Beweise, auf die sie sich stützen, müssen gerichtlich überprüft werden können.
RL (EU) 2016/680 ; Art 8 Abs 3, Art 47 GRC
Die Gründe und Beweise, auf die sie sich stützen, müssen gerichtlich überprüft werden können.
