Auch wenn verfahrensbeendende Absprachen im österreichischen Strafverfahren grundsätzlich nicht zulässig sind, zeichnet die Realität ein anderes Bild: Verständigungen werden getroffen, um das Verfahren abzukürzen und langwierige Beweisverfahren zu vermeiden. Während in Österreich diese Form der Verfahrensbeeinflussung im stillen Kämmerchen stattfinden muss, sind im amerikanischen Strafrechtssystem Deals zwischen Angeklagtem, Verteidiger, Ankläger und Gericht eher die Regel als die Ausnahme. Um das Justizsystem mit aufwendigen Jury-Verfahren (sog "jury trial") nicht zu überlasten, hat sich das "plea bargaining" als essenzielle Erledigungsform des Strafverfahrens herausgebildet. Dabei treten die verfahrensbeendenden Absprachen in verschiedensten Formen in Erscheinung: Es wird über das anzuklagende Delikt, die zu verhängende Strafe, das entscheidende Gericht oder die im Verfahren verwendeten Tatsachen verhandelt. Die amerikanische Verhandlungspraxis widerspricht mehreren Verfahrensgrundsätzen der österreichischen Prozessordnung. Dennoch dürfen wir auch in Österreich die Augen nicht vor der gelebten Praxis verschließen und sollten für eine Diskussion über mögliche Regelungsvorschläge derartiger "Deals" in Österreich offen sein. In diesem Beitrag wird die amerikanische Absprachenpraxis als Grundlage für die nationale Diskussionsebene zusammengefasst.

