Jüngst versagte der OGH einem ausländischen Vollstreckungsurteil die Anerkennung in Österreich wegen Unvereinbarkeit mit einer inländischen (abweisenden) Vollstreckbarerklärungsentscheidung; beide Entscheidungen beruhten dabei zumindest mittelbar auf demselben Titel. Der vorliegende Beitrag untersucht aus diesem Anlass zunächst den Anwendungsbereich des Anerkennungsversagungsgrunds nach Art 45 Abs 1 lit c EuGVVO und geht in weiterer Folge der Frage nach, ob diese Entscheidungen (Vollstreckungsurteil sowie Vollstreckbarerklärungsentscheidung) unter die Begriffsdefinition in Art 2 lit a EuGVVO fallen und daher Gegenstand der Anerkennung nach Art 36 EuGVVO sein können.