Seit 2018 musste sich der OGH in drei Fällen mit der Auslegung von Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal (MÜ), (FN ) der die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung von Reisenden im internationalen Luftverkehr regelt, befassen. (FN ) Aus allen drei Verfahren resultierten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Der folgende Beitrag befasst sich mit den entsprechenden Vorlagefragen und geht der Ursache auf den Grund, weshalb Rechtsfragen nach Art 17 Abs 1 MÜ in einer solchen Regelmäßigkeit nach Brüssel gelangen. IdZ erfolgt eine grundlegende Betrachtung des MÜ und seines Verhältnisses zum Unionsrecht.