Die Diskussion um den Vorrang von Unionsrecht begleitet den europäischen Integrationsprozess von Beginn an. Während der EuGH früh den Standpunkt vom absoluten Anwendungsvorrang vertrat, wird dessen Rechtsprechung aufgrund der ihm vorgeworfenen Kompetenzüberschreitung nicht restlos akzeptiert. Dabei wird jedoch oft übersehen, dass dem EuGH in einer "Funktionenordnung" eine differenziertere Rolle und Funktion als einem nationalen Gericht zukommt.