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Bewässerung und Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche Interessen, die grundsätzlich die Umleitung eines Flusses rechtfertigen können

EuroparechtJudikaturZfRV-LS 2013/4ZfRV-LS 2013, 18 - 19 Heft 1 v. 1.2.2013

EuGH 11.9.2012, C-43/10

Schlagwörter:

Rs Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua; Wasserrecht; Bewirtschaftungsplan; Umsetzungsfrist; Umleitung eines Flusses; öffentliches Interesse; Trinkwasserversorgung; Bewässerung;

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