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"Ordre public" Verstoß setzt völlige Unvereinbarkeit mit der österreichischen Rechtsordnung voraus

Internationales PrivatrechtJudikaturZfRV-LS 2011/41ZfRV-LS 2011, 169 - 170 Heft 4 v. 1.8.2011

Art 34 Z 1 EuGVVO

Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass ein Verstoß gegen den europäischen ordre public nur und ausschließlich aufgrund einer groben Missachtung fundamentaler gemeinschaftsweiter Normen anzunehmen ist.

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