Zusammenfassung: Der OGH ging auf die Voraussetzungen für das Bestehen einer Ordination im Hinblick auf § 28 Abs 1 Z 2 JN ein. Er prüfte dabei, unter welchen Umständen die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar wäre.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 JN
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