Der EuGH prüfte die Anwendbarkeit und die Auslegung des Art 4 Abs 2 der HabitatRL im Hinblick auf die Erstellung einer Liste mit den Gebietet von gemeinschaftsweiter Bedeutung.
Der EuGH prüfte die Anwendbarkeit und die Auslegung des Art 4 Abs 2 der HabitatRL im Hinblick auf die Erstellung einer Liste mit den Gebietet von gemeinschaftsweiter Bedeutung.