Der EuGH beschäftigte sich mit der Auslegung des Art 6 der Fernabsatz-RL im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Wertersatzes für die Nutzung einer Ware, wenn ein Verbraucher fristgerecht sein Widerrufsrecht geltend gemacht hat.
EuGH 3.9.2009, C-489/07 (Pia Messner)