Art 87 EGV; Art 228 EGV
Der EuGH hat in der Festsetzung von Zwangsgeldern im Falle rechtswidriger Beihilfen auf die Umstände des Einzelfalles abzuzielen. Eine Aufforderung zur Rückzahlung der Beihilfe exkulpiert den Verpflichteten nicht.
Art 87 EGV; Art 228 EGV
Der EuGH hat in der Festsetzung von Zwangsgeldern im Falle rechtswidriger Beihilfen auf die Umstände des Einzelfalles abzuzielen. Eine Aufforderung zur Rückzahlung der Beihilfe exkulpiert den Verpflichteten nicht.