Art 43 EGV
Der EuGH beschäftigte mit der Zulässigkeit einer österreichischen Regelung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art 43 EGV, die die Ausübung einer Tätigkeit von einer Genehmigung abhängig machte, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf für diese Tätigkeit anknüpfte.