Art 1 Abs 1 EuGVVO
Der OGH befaßte sich mit der Frage, ob die Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG als Zivil- und Handelssache iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO zu werten ist. Im Verfahren ging er danach auf die Rechtsnatur dieser Urteilsveröffentlichung ein.