§ 28 Abs 1 Z 2 JN; § 28 Abs 4 JN; § 18 Z 4 EO
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend eine Unterlassungsexekution zu befassen. Was ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution maßgeblich? Ist eine Ordination ebenso in Exekutionssachen möglich für den Fall, dass es an einem örtlich zuständigen Gericht im Inland fehlt, inländische Gerichtsbarkeit aber gegeben ist?